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STK 2025 63

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Schwyz · 2025-12-04 · Deutsch SZ
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Kosten werden keine erhoben.
  3. Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R [die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2025 62 retourniert]). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Dezember 2025 STK 2025 63 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Berufungsführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Februar 2025, SGO 2024 8);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Februar 2025 in eigenem Namen und namens und im Auftrag seines Mandanten innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Februar 2025 anmeldete (Vi-act. 53 bzw. KG-act. 2);

- der amtliche Verteidiger die im eigenen Namen erhobene Berufung be- treffend die Höhe seiner Entschädigung mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 zurückzog (KG-act. 3);

- die Berufung daher praxisgemäss präsidial als durch Rückzug erledigt ab- zuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, STK 2025 48 vom 16. Oktober 2025, m.H.);

- auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R [die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2025 62 retourniert]). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 4. Dezember 2025 amu